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Kurbeitrag

Der Stadtrat beschloss am 29. Januar 2020 die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Saalfeld/Saale (Kurbeitragssatzung), die zum 1. April 2020 in Kraft trat. Zum 1. Juli 2020 wird der Kurbeitrag eingeführt. Zum 01. April 2022 trat die 1. Änderungssatzung zum Kurbeitrag in Kraft.

Erhebung des Kurbeitrages

Blick auf Kirche und Markt

Die Stadt Saalfeld/Saale ist mit den Ortsteilen Saalfeld, Altsaalfeld, Garnsdorf, Graba, Köditz, Obernitz, Remschütz, Gorndorf und Beulwitz (mit den Teilen: Aue am Berg, Beulwitz, Crösten, Wöhlsdorf) staatlich anerkannter Ort mit Heilstollenkurbetrieb.

Die Stadt Saalfeld/Saale erhebt in den genannten Ortsteilen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Kurbeitrag.

Beitragspflichtiger Personenkreis

Heilstollenkulturbetrieb

Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in der Stadt aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kur- und Erholungseinrichtungen, Veranstaltungen oder touristische Einrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Beitragsbefreiung für:

  1. Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Schulungen, Lehrgängen und Kursen;
  2. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten;
  3. Übernachtungsgäste, die sich weniger als 12 Stunden im Erhebungsgebiet aufhalten (Passanten);
  4. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen;
  5. Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kurmittel im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen;
  6. Kranke, die sich in Krankenhäusern aufhalten, die nicht Kurkrankenhäuser (Kurkliniken) oder Rehabilitationskliniken sind;
  7. Besucher von Jugendherbergen bis zum Alter von 14 Jahren;
  8. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
  9. bei Familien (Eltern und Großeltern) mit mehreren kurbeitragspflichtigen Kindern, alle kurbeitragspflichtigen Kinder ab dem zweiten Kind;
  10. auf Antrag weitere Personengruppen gemäß Satzung.

Zahlung und Höhe des Kurbeitrages

Villa Bergfried

Die Beitragspflicht nach entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.

Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag pro Person

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres kostenfrei
  • ab Beginn des 7. Lebensjahres 1,00 Euro
  • ab Beginn des 17. Lebensjahres 2,00 Euro

Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als insgesamt ein Tag.

Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit (u. a. Ferienwohnung, Ferien- oder Wochenendhaus) sind, wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen Aufenthalt von 28 Tagen erhoben.

Ermäßigung

Der Kurbeitrag wird auf 50 % des Beitragssatzes ermäßigt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei einem Grad der Behinderung nach amtlichem Ausweis von 100 % und für Blinde.

In Fällen sozialer oder unbilliger Härte kann die Stadt Saalfeld/Saale auf Antrag den Kurbeitrag ermäßigen.

Kurkarte/Gästekarte

Landschaft Schloß

Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kurkarte/Gästekarte. Eine Kurkarte erhalten grundsätzlich auch beitragsbefreite Personen. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür keine besonderen Eintrittsgelder erhoben werden.

Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Der Verlust einer Kurkarte ist bei der Kurverwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.
Mit der Kurkarte/Gästekarte möchten wir Ihren Urlaub noch erlebnisreicher gestalten und Ihnen mit dem Begleitheft zahlreiche attraktive Vorteile an die Hand geben.