Sanierungsgebiete gemäß § 142 BauGB

 

Die förmliche Festsetzung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB erfolgt in der Regel auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen nach § 141 BauGB.

Was ist im Sanierungsgebiet zu beachten?

Das Sanierungsrecht nach Baugesetzbuch stellt ein Sonderrecht dar, mit dessen Hilfe die Stadt eine Sanierungsmaßnahme entsprechend der von ihr aufgestellten Ziele in einem überschaubaren Zeitraum von erfahrungsgemäß 15 - 20 Jahren effektiv durchführen kann.

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Sachverhalt, dass keine Maßnahmen durchgeführt werden, die den Sanierungszielen widersprechen. Es besteht eine Genehmigungspflicht nach
§ 144 BauGB. Diese Genehmigungspflicht ist nicht mit der Baugenehmigung identisch und soll sicherstellen, dass geplante private Vorhaben im Sinne der Ziele durchgeführt werden.
Ohne die Erteilung einer Sanierungsgenehmigung durch die Stadt darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.

Im Einzelnen unterliegen folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge vor ihrer Durchführung einem Genehmigungsvorbehalt durch die Stadt:

  • Errichtung, Beseitigung und Veränderung von baulichen Anlagen sowie den Grundstückswert wesentlich steigernde Baumaßnahmen, auch wenn keine baurechtliche Genehmigungspflicht besteht, ebenso von Maßnahmen, die durch die bestehenden Satzungen
    - Satzung zum Schutz des Stadtbildes
    - Satzung der Stadt Saalfeld über die Erhaltung für das Gebiet „Historische Altstadt
    - Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten der Stadt Saalfeld
    - der Genehmigungspflicht unterliegen.
  • die Teilung von Grundstücken
  • befristete und unbefristete Miet- oder Pachtverträge mit einer Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr
  • die Gründung von Wohnungseigentum oder von Erbbaurechten
  • Grundstückskaufverträge
  • die Bestellung von Hypotheken/Grundschulden und Dienstbarkeiten

Der Bescheid über die Genehmigung oder Versagung eines Vorhabens ergeht kostenfrei und auf Antrag.

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