Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern
Mit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG) nahmen zum 1. Januar 2020 in Thüringen die Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) ihre Arbeit auf.
Die GUVs unterhalten die sog. Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Verbandsgebiet. Die Gewässerunterhaltung beinhaltet die Pflege und Entwicklung von oberirdischen Gewässern u. a. Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses und Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit bzw. des guten ökologischen Zustandes im Gewässer. Weitere Aufgaben sind die Unterhaltung von kommunalen Hochwasserschutzanlagen, die Fließgewässerentwicklung sowie Maßnahmen zum Hochwasserschutz.
Die Stadt Saalfeld/Saale ist Mitglied in den Gewässerunterhaltungsverbänden Schwarza/Königseer Rinne sowie Loquitz/Saale. Gemäß vereinfachtem Gewässerunterhaltungsplan 2021 werden folgende Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in diesem Jahr realisiert:
- Mahd von Uferböschungen und Krautzonen im Zeitraum von Mai - Oktober (insbesondere ausgebaute Gewässer in Ortslagen)
- Holzungsarbeiten in der Zeit von Oktober - Ende Februar (überjährig)
- Maßnahmen zur Gewährleistung des Abflusses und zur Funktionserhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen, ganzjährig.
Bestehende Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden können (wie etwa Grenzsteine, Rohrleitungen etc.) sind durch einen Pfahl, der mindestens 1,5 m aus der Geländeoberkante ragt, zu kennzeichnen. Wird dies unterlassen, so trägt der Eigentümer der Anlage selbst die entstandenen Schäden.
Um die Beeinträchtigung Dritter möglichst gering zu halten, werden die Inhaber von Wassernutzungsrechten, Anlagenbetreiber und Bewirtschafter gebeten, anzuzeigen, ob und in welcher Weise sie durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung betroffen seien können. Nur ortskonkret benannte Anlagen, für die eine wasserrechtliche Genehmigung besteht und die auch ordnungsgemäß markiert sind, können berücksichtigt werden. Soweit möglich, werden alle Arbeiten mit Betroffenheit von landwirtschaftlichen Flächen auf den Zeitraum zwischen Ernte und erneuter Bestellung gelegt.
Die GUVs weisen alle Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger darauf hin, dass gemäß den Regelungen der §§ 41 WHG und 68 ThürWG eine Duldungspflicht besteht, wenn die Unterhaltspflichtigen oder deren Beauftragte, nach entsprechender Vorankündigung, die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen und Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ausführen.
Weitere Informationen zu den Gewässerunterhaltungsplänen sind auf den jeweiligen Internetseiten (guv-skr.de, guv-loquitz-saale.de) veröffentlicht.
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