Aufruf zur Bewerbung als Schiedsperson der Stadt Saalfeld/Saale
Die Schiedsstelle Saalfeld I umfasst den Schiedsbezirk der Ortsteile Saalfeld, Graba, Garnsdorf, Beulwitz und Arnsgereuth. Gorndorf, Altsaalfeld, Remschütz, Köditz sowie Obernitz.
Die Schiedsstelle Saalfeld II umfasst den Schiedsbezirk der Ortsteile Saalfelder Höhe, Wittgendorf, Reichmannsdorf und Schmiedefeld.
Es ist vorgesehen, nach Ablauf der Ausschreibungsfrist die Bewerber/-innen durch den Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale wählen zu lassen. Im Anschluss daran erfolgt die Berufung und Verpflichtung durch den Direktor des Amtsgerichts.
Die Bewerbungen für die Ausschreibung des Ehrenamts müssen bis spätestens 24.07.2026 in der
Stadtverwaltung Saalfeld/Saale
Rechts- und Hauptamt
Markt 1
07318 Saalfeld/Saale
eingehen.
Die Schiedspersonen werden bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit durch die Gemeinde unterstützt, welche auch die Sachkosten der Schiedsstelle trägt. Die Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Nicht wählbar ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ThürSchStG:
1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde,
2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat Anhängig ist oder Anklage wegen solch einer Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß Ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
4. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
Darüber hinaus soll als Schiedsperson nicht berufen werden, wer:
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
2. wegen seiner Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasiunterlagengesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes gleichgestellte Person für die Amt nicht geeignet ist.
Jeder Bewerber muss eine schriftliche Erklärung abgeben, dass bei ihm keine Gründe gemäß Punkt 2 vorliegen. Die Schiedsperson soll weiterhin gut beleumundet sein, nach Bildung und natürlicher Befähigung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgabe in der Lage sein, sich in einem entsprechenden Gesundheitszustand befinden und über die erforderliche Zeit verfügen.
Als Schiedsperson soll ferner nicht gewählt werden, wer:
1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat
2. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat oder
3. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Die Schiedspersonen sind verpflichtet, sich mit den für ihre Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und regelmäßig Sprechstunden abzuhalten. Die zwei zu wählenden Schiedspersonen sollen sich gegenseitig vertreten.
Für weitere Informationen steht Ihnen die
Stadtverwaltung Saalfeld/Saale
Rechts- und Hauptamt
Markt 1
07318 Saalfeld/Saale
Telefon: 03671 598 212
zur Verfügung.
zurück zur Liste
