Feuerwerksverbot in der Saalfelder Innenstadt
Amtsblatt Nr. 22/2012 vom 17.12.2020, dass am 31.12.2020 und am 01.01.2021 in der Stadt Saalfeld/Saale im Bereich des Altstadtgebietes pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.
Das Gebiet wird wie folgt eingegrenzt (vgl. Lageplan):
- westlich beginnend an der Blankenburger Straße 9 über die Blankenburger Straße bis zur Blankenburger Straße 2
- nordwestlich entlang der Gebäudefront Blankenburger Straße 2, Kirchplatz 2, 3 und 4 bis zur Fleischgasse 1
- nordöstlich von der Fleischgasse 1 entlang der zum Kirchplatz gewandten Gebäudefront Markt 20, Markt 21 bis einschließlich des Kreuzungsbereichs Markt/Fleischgasse/Darrtorstraße/Saalstraße
- vom Markt 22 entlang der Gebäudefront Markt 22 bis Köditzgasse 1;
- südöstlich von der Köditzgasse 1 über die Einmündung Köditzgasse zum Markt 1; entlang der Gebäudefront Markt 1 bis Obere Straße 1
- entlang Obere Straße 1 über die Obere Straße 1a bis 17 bis zum Oberen Tor und vom Oberen Tor entlang der Gebäudefront Obere Straße 34 bis Obere Straße 2 und Markt 6 bis zur nördlichen Gebäudeecke Markt 7;
- von der nördlichen Gebäudeecke Markt 7 entlang der Gebäudefront Brudergasse 1 bis 19, einschließlich dem Münzplatz und vom Münzplatz entlang der Gebäudefront Brudergasse 22 bis 2;
- vom Gebäude Bruderstaße 2 entlang der Gebäudefront bis zur Blankenburger Straße 9.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 stellen abhängig von der Brenndauer der pyrotechnischen Materialien, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen eine erhöhte Brand- und Verletzungsgefahr dar. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) insbesondere Silvesterraketen können beim Abbrennen Temperaturen bis 2000°C entwickeln und bedingen dadurch eine kaum kalkulierbare Brandgefahr für die wertvollen Bauwerke der Altstadt und eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Besucher.
Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend § 46 Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000,00 EUR geahndet werden.
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