Der Winterdienst geht uns alle an
Grundsatz: Der Winterdienst ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Stadt und ihrer Bürger.
Winterdienst auf Fahrbahnen
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt durch den städtischen Bauhof. Dabei werden zuerst die Hauptverkehrsstraßen vom Schnee geräumt und bei Glätte abgestumpft; erst dann folgen die nachgeordneten Straßen. Die Verpflichtung der Stadt zum Winterdienst auf Fahrbahnen besteht grundsätzlich nur auf verkehrswichtigen Straßen und wenn Gefahrenstellen vorhanden sind. Bei allen anderen Straßen besteht keine städtische Verpflichtung für den Winterdienst auf Fahrbahnen. „Der Winterdienst wird hier entsprechend der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten ausgeführt. Es können daher nicht alle Straßen um 7 Uhr von den Einflüssen des Winters befreit sein“, erörtert Tiefbauamtsleiter Uwe Neumann.
Erhebliche Behinderungen treten auch durch gedankenlos am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge auf. Der Räum- und Streudienst benötigt eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,5 Metern. Ist diese nicht gegeben, kommt es zu erheblichen Zeitverzögerungen oder der Winterdienst entfällt sogar komplett. Zudem kann dies im Schadensfall rechtliche Konsequenzen für den Autofahrer haben. Es liegt daher im eigenen Interesse der Autofahrer, ihre Fahrzeuge entlang öffentlicher Straßen so abzustellen, dass der Winterdienst ungehindert passieren kann.
Winterdienst auf Gehwegen
Nach §§ 8 und 9 der Straßenreinigungssatzung haben Eigentümer oder Besitzer der angrenzenden Grundstücke bei Schneefall Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, ist entlang der Grundstücksgrenze ein Streifen von 1,5 m Breite von Schnee zu räumen. Auch die Abflussrinnen und Gullys müssen bei Tauwetter von Eis und Schnee freigehalten werden. Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7 bis 20 Uhr; bei Schneefall jeweils unverzüglich.
Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eisrückstände verwendet werden und die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. Sie dürfen jedoch nicht auf straßenbegleitenden Bepflanzungen (Straßenbegleitgrün) abgelagert werden. Es dürfen zudem nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straße und den Gehweg nicht beschädigen.
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