Bundestagswahl 2021
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt (vgl. Anlage). In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August 2021 bis 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in
- Stadtverwaltung Saalfeld/Saale, Markt 6, großer Saal
- Mensa der Staatlichen Regelschule "Geschwister Scholl", Pfortenstr. 16
- Aula der Staatlichen Regelschule "Geschwister Scholl",
Pfortenstr. 16 - Dreifeldersporthalle „Grüne Mitte“ Saalfeld, Grüne Mitte 19, Foyer
- Heinrich-Böll-Gymnasium, Sonneberger Str. 15
- Turnhalle der Staatlichen Grundschule "Marco Polo",
Reinhardtstr. 24
zusammen.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Anlage zur Wahlbekanntmachung
Die Stadt Saalfeld/Saale ist 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlräume befinden sich in
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WB |
Wahllokal |
barrierefrei |
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1 |
Bildungszentrum Saalfeld, Käthe-Kollwitz-Straße 2 |
X |
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2 |
Staatliche Grundschule "Marco Polo", Reinhardtstraße 24 |
X |
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3 |
Dreifeldersporthalle „Grüne Mitte“ Saalfeld, Grüne Mitte 19 |
X |
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4 |
TURNHALLE der Staatlichen Grundschule "Caspar Aquila", Aquilastraße 3 |
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5 |
Orangerie, Halbe Gasse 20 |
X |
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6 |
Gerätehaus FFW Saalfeld-Mitte, Beulwitzer Straße 7 |
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7 |
Autohaus Renault Bohr, Kulmstraße 31 |
X |
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8 |
Jugend- und Stadtteilzentrum Saalfeld-Gorndorf, Albert-Schweitzer-Str. 144 |
X |
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9 |
Staatliche Regelschule Gorndorf, Albert-Schweitzer-Straße 148 |
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10 |
Staatliches Gymnasium „Erasmus Reinhold“, Am Lerchenbühl 17 |
X |
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11 |
Medizinische Fachschule Saalfeld, Pfortenstraße 42a |
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12 |
TURNHALLE der Staatlichen Grundschule Dittrichshütte, An der Windmühle |
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13 |
Gemeindezentrum Kleingeschwenda, Kleingeschwenda 68 |
X |
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14 |
Museum „Rotschnabelnest“ Reichmannsdorf, Goldgräberstraße 93 |
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15 |
TURNHALLE der Staatlichen Grundschule Schmiedefeld, Am Markt 7 |
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Hygienemaßnahmen am Tag der Bundestagswahl am 26. September 2021
Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl gilt das Folgende:
- Jede Person hat im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Im Wahlraum halten sich nur so viele Wähler gleichzeitig auf, wie Wahlkabinen vorhanden sind. Nach der Stimmabgabe hat der Wähler den Wahlraum zügig zu verlassen, es sei denn, sie wollen die Wahlhandlung beobachten.
- In Wahlräumen und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, haben Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. Personen ohne qualifizierte Gesichtsmaske können aus dem Wahlraum verwiesen werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.
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