Information des Staatlichen Schulamtes Rudolstadt, Aufsichtsbereich Saalfeld-Rudolstadt sowie des Amtes Kindertagesstätten, Schulverwaltung und Horte der Stadt Saalfeld
Schulaufnahme zum Schuljahr 2012/2013
Alle Kinder, die am 01. August 2012 sechs (6) Jahre alt sind (bis 01.08.2006 und früher geboren), unterliegen der Schulpflicht und sind zum Schulbesuch für das am 03. September 2012 (erster Schultag) beginnende Schuljahr anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt gemäß § 119 (1) Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 07. Juli 2011 (GVBl. S. 208) in den örtlich zuständigen Grundschulen.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel im Zeitraum vom 10.12. bis 20.12.2011.
Die drei Grundschulen des Schulträgers Stadt Saalfeld haben für Sie folgenden besonderen Anmeldetag und Anmeldezeit vorgesehen:
1. Grundschule Saalfeld-Gorndorf, Albert-Schweitzer-Straße 130
12.12.2011, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(Telefon: 03671-641001)
2. Grundschule „C. Aquila“, Aquilastraße 2
12.12.2011, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(Telefon: 03671-33128)
3. Grundschule Saalfeld, Reinhardtstraße 24
12.12.2011, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(Telefon: 03671-531160)
Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Gern können Sie Ihre Kinder zur Anmeldung mitbringen und dabei die Schule besichtigen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Kinder, die zurückgestellt waren oder aus einem anderen Grund die Schule nicht besuchen, sind ebenfalls schulpflichtig und somit anzumelden.
Das Befürwortungsschreiben zur Zurückstellung ist mitzubringen.
Auch Kinder ausländischer Eltern unterliegen der Schulpflicht und sind anzumelden.
Ein Kind, das am 30. Juni 2012 mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern für das am 03.September 2012 beginnende Schuljahr vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.
Die Entscheidung trifft der/die Schulleiter/in im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
Gemäß § 14 (1) Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 06. August 1993 (GVBl.S.445) i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530) legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium für jede Schule einen abgegrenzten Schulbezirk fest.
Die drei Grundschulen des Schulträgers Stadt Saalfeld bilden nach § 14 Abs.1 Satz 2 ThürSchulG einen gemeinsamen Schulbezirk.
Als örtlich zuständige Grundschule gelten deshalb alle drei staatlichen Grundschulen in der Stadt Saalfeld (Grundschule Saalfeld-Gorndorf, Albert-Schweitzer-Straße 130, Grundschule „Caspar Aquila“, Aquilastraße 2, Grundschule Saalfeld, Reinhardtstraße 24), wenn sich der Wohnsitz des Schülers im nachfolgend genannten Bezirk befindet.
Der seit 01.08.2004 geltende gemeinsame Schulbezirk der drei Grundschulen umfasst das Gebiet der Stadt Saalfeld einschließlich der Ortsteile Saalfeld-Stadt, Alter Markt, Alte Freiheit, Altsaalfeld, Graba, Garnsdorf, Köditz, Obernitz, Remschütz, Gorndorf, Beulwitz, Crösten, Wöhlsdorf, Aue am Berg sowie die Orte Reschwitz, Dorfkulm und Knobelsdorf.
Die Anmeldung kann an einer der drei Grundschulen vorgenommen werden. Ist die Schülerzahlhöchstgrenze an einer Grundschule jedoch erreicht, muss die Einschulung an einer der anderen Grundschulen des gemeinsamen Schulbezirkes erfolgen. Die Anmeldung erfolgt in der Regel an der nächstgelegenen Grundschule vom Wohnsitz des Kindes. Der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme.
Für die Schülerbeförderung gelten grundsätzlich die Regelungen des § 4 ThürSchFG. Die Übernahme bzw. Erstattung von Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger kann erfolgen, wenn die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der angemeldeten Grundschule über zwei Kilometer beträgt und auch nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Grundschule.



