Für die Hortanmeldung Ihres Kindes erhalten Sie vom Amt für Kindertagesstätten, Schulverwaltung und Hort der Stadt Saalfeld oder hier über Download Hortanmeldung einen entsprechenden Vordruck.
Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir Sie, diesen Vordruck sorgfältig und vollständig auszufüllen. Die von Ihnen angegeben Daten sind die Grundlage für die Berechnung der Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung.
Für die Hortbetreuung an den Grundschulen und die Berechnung der Höhe der Hortgebühren gelten die Vorschriften der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für die Hortbetreuung (-ThürHortkBVO-), die Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen der Stadt Saalfeld vom 31. Juli 2001 und die Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Saalfeld vom 31. Juli 2001, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 1. August 2004. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen können im Amt für Kindertagesstätten, Schulverwaltung und Hort eingesehen werden.
Die Hortgebühr setzt sich zusammen aus einem Personalkostenanteil und einem Betriebskostenanteil. Die Höhe der Hortgebühr ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Mit der Hortanmeldung haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung der Hortgebühr zu stellen.
Die Antragstellung auf die Ermäßigung nach dem Einkommen ist freiwillig. Eine Ermäßigung kann jedoch nur gewährt werden, wenn Sie Ihre Einkommensnachweise vorlegen. Werden keine Einkommensnachweise von Ihnen vorgelegt, muss nach den gesetzlichen Regelungen der Höchstsatz der Hortgebühr angerechnet werden. Zum Einkommen der Erziehungsberechtigten, für die entsprechende Nachweise (Kopien) zu erbringen sind, zählen u. a.:
- alle Lohn- oder Gehaltsbezüge (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen),
- Arbeitslosegeld-I-Bescheid,
- Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitslosengeld-II-Bescheid),
- das Kindergeld (Kindergeldbescheid oder Kontoauszug), Bescheid über Kinderzuschlag,
- der Ehegattenunterhalt (Festsetzungsbescheid), Kindesunterhalte (Festsetzungsbescheid oder Kontoauszug),
- die Einnahmen aus Mieterträgen (Auszug aus Mietvertrag),
- Renteneinnahmen (Rentenbescheid),
- Wohngeldbescheid
- BaföG-bescheid
- Bescheinigung über den Bezug von Asylbewerberleistungen.
Bei Selbstständigen wird der letzte Einkommenssteuerbescheid oder ein Auszug aus der BWA der letzten drei Monate benötigt.
Für die Berechnung der Höhe der Hortgebühren ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Erziehungsberechtigte, die Einkommen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) beziehen, bleiben gebührenfrei, wenn der erforderliche Nachweis erbracht wird.
Auch die Antragstellung auf die Ermäßigung der Hortgebühr nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ist freiwillig. Für die Ermäßigung nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, muss ein Nachweis über das bezogene Kindergeld (Kindergeldbescheid oder Kontoauszug) eingereicht werden. Dabei wird die Ermäßigung ab dem zweiten kindergeldberechtigten Kind gewährt. Die Ermäßigung nach der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld empfangen wird, kann unabhängig von der Ermäßigung nach dem Einkommen gestellt werden.
Wir bitten Sie, bei der Hortanmeldung folgende Angaben unbedingt auszufüllen:
- Anmeldedatum (ab wann Ihr Kind den Hort besuchen möchte)
- Angaben zum Hortkind (Name, Vorname des Kindes, Schule)
- Anzahl von weiteren Kindern und Jugendlichen im Haushalt der Eltern, für die ein Kindergeldanspruch besteht
- Hortbetreuungszeit (über oder unter 10 Stunden)
- Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten
- Einkommensnachweise werden vorgelegt: (ja/nein).
Der Hortanmeldung liegt eine gesonderte Anlage für die Anmeldung der Kinder von Alleinerziehenden und Alleinerziehenden, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, bei. Diese Anlage ist nur von diesem Personenkreis auszufüllen. Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft sind die gemeinsamen Einkommen zu berücksichtigen.



