Für die Hortanmeldung Ihres Kindes erhalten Sie vom Schulverwaltungsamt der Stadt Saalfeld oder hier über Download Hortanmeldung einen entsprechenden Vordruck.
Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir Sie, diesen Vordruck sorgfältig und vollständig auszufüllen. Die von Ihnen angegeben Daten sind die Grundlage für die Berechnung der Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung.
Für die Hortbetreuung an den Grundschulen und die Berechnung der Höhe der Hortgebühren gelten die Vorschriften der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für die Hortbetreuung (-ThürHortkBVO-), die Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen der Stadt Saalfeld vom 31. Juli 2001 und die Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Saalfeld vom 31. Juli 2001, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 1. August 2004. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen können im Schulverwaltungsamt eingesehen werden.
Die Hortgebühr setzt sich zusammen aus einem Personalkostenanteil und einem Betriebskostenanteil. Die Höhe der Hortgebühr ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Mit der Hortanmeldung haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung der Hortgebühr zu stellen. Eine Ermäßigung kann jedoch nur gewährt werden, wenn Sie Ihre Einkommensnachweise vorlegen. Werden keine Einkommensnachweise von Ihnen vorgelegt, muss nach den gesetzlichen Regelungen der Höchstsatz der Hortgebühr angerechnet werden. Zum Einkommen der Erziehungsberechtigten, für die entsprechende Nachweise (Kopien) zu erbringen sind, zählen u.a.:
- alle Lohn- oder Gehaltsbezüge (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen),
- Arbeitslosenbezüge (Bescheid vom Arbeitsamt),
- Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (ALG II-Bescheid),
- das Kindergeld (Zahlungsbeleg auf dem Konto), Bescheid über Kinderzuschlag,
- der Ehegattenunterhalt (Festsetzungsbescheid), Kindesunterhalte (Festsetzungsbescheid),
- die Einnahmen aus Mieterträgen (Auszug aus Mietvertrag),
- Renteneinnahmen (Rentenbescheid),
- Wohngeldbescheid.
Für die Berechnung der Höhe der Hortgebühren ist das Nettoeinkommen maßgeblich.
Erziehungsberechtigte, die Einkommen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) beziehen, bleiben gebührenfrei, wenn der erforderliche Nachweis erbracht wird.
Wir bitten Sie, folgende Angaben unbedingt auszufüllen:
- Anmeldedatum (ab wann Ihr Kind den Hort besuchen möchte)
- Angaben zum Hortkind (Name, Vorname des Kindes, Schule)
- Anzahl von weiteren Kindern und Jugendlichen im Haushalt der Eltern, für die ein Kindergeldanspruch besteht
- Hortbetreuungszeit (über oder unter 10 Stunden)
- Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten
- Einkommensnachweise werden vorgelegt: (ja/nein).
Der Hortanmeldung liegt eine gesonderte Anlage für die Anmeldung der Kinder von Alleinerziehenden und Alleinerziehenden, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, bei. Diese Anlage ist nur von diesem Personenkreis auszufüllen. Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft sind die gemeinsamen Einkommen zu berücksichtigen.

