Änderungsmeldungen sind erforderlich, wenn sich
- die Einkommensverhältnisse bei Ihnen, Ihrem Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihrem Lebensgefährten/Ihrer Lebensgefährtin ändern,
- die Betreuungszeit im Hort ändert,
- die Anzahl der Kinder ändert, für die Sie Kindergeld beziehen,
- Ihre Anschrift oder die Ihres Kindes ändert.
Alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Hortgebühr haben, müssen bis zum 15. des Monats schriftlich im Amt für Kindertagesstätten, Schulverwaltung und Hort vorliegen, wenn sie zum Folgemonat wirksam werden sollen. Später eingehende Änderungsmeldungen können grundsätzlich erst im übernächsten Monat wirksam werden.



