
Hinweis an die Behörden und Träger öffentlicher Belange:
Aufgrund der bevorstehenden Feiertage verlängern wir die Frist bis zum 19.01.2012, mit der Bitte um Termineinhaltung.
Frühzeitige Beteiligung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Arnsgereuth
Für die Gemeinde Arnsgereuth soll ein Flächennutzungsplan aufgestellt werden. Hierzu liegt ein Entwurf des Flächennutzungsplans vor, über dessen allgemeine Ziele die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB frühzeitig informiert werden soll. Weiterführende Planungen, unter anderem der Umweltteil, werden ergänzt.
Der Flächennutzungsplan ist das grundlegende Steuerungs- und Planungsinstrument der räumlichen Gesamtplanung der Gemeinde Arnsgereuth. Der Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die städtebauliche Situation für das gesamte Gemeindegebiet Arnsgereuths dar. Der Flächennutzungsplan soll die Ergebnisse eines grundsätzlichen politischen und fachlichen Planungsprozesses zusammenfassen. Dabei ist die Nutzung aller Flächen so zu steuern, dass eine möglichst konfliktfreie Flächenverteilung für die vorhersehbaren Ansprüche gesichert ist. Für den einzelnen Bürger ist der Flächennutzungsplan nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Heute ausgeübte Nutzungen haben Bestandschutz, auch bei etwaiger abweichender Darstellung im Plan.
Laut des Beschlusses Nr. 12/2011 des Gemeinderats der Gemeinde Arnsgereuth ist, nach der Fusion der Kommunen Arnsgereuth und Saalfeld/Saale, die Zusammenlegung der jeweiligen Flächennutzungspläne geplant.
Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit Begründung liegt im
Bürger und Behördenhaus,
Markt 6 in 07318 Saalfeld/Saale,
Stadtplanungsamt,
Zimmer 1.37,
in der Zeit vom
12.12.2011 bis 19.01.2012
während nachfolgender Dienstzeiten öffentlich aus:
Montag bis Mittwoch 9 Uhr - 16 Uhr
Donnerstag 9 Uhr - 18 Uhr
Freitag 9 Uhr - 14 Uhr
Das Aufstellungsverfahren sieht eine wiederholte Offenlage im weiteren Verfahrensverlauf obligatorisch vor.
Innerhalb dieser Frist können zum Inhalt der Planung und den weiteren Dokumenten Auskünfte verlangt und Anregungen und Bedenken (Stellungnahmen) schriftlich oder zur Niederschrift mündlich vorgebracht werden. Es wird darauf verwiesen, dass Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.



