Wappen der Stadt Saalfeld
Stadtwappen 1346
Stadtwappen 1403
Nach dem Ankaufe durch die Meißner Marktgrafen gestaltete man das Wappen folgendergestalt, wie ein Abdruck aus dem Jahre 1403 beweist:
Vom Schildesfuße erhebt sich eine von Quadern errichtete Stadtmauer, welche mit starken Zinnen versehen ist. Hinter derselben treten fünf Türme, drei hohe und zwei niedrige, viereckige, mit je einem Fenster hervor.
Die drei hohen sind mit Zinnen und spitzen Haubendächern versehen, deren Spitze in einem Knopfe endigt. Die beiden dazwischen stehenden, gleichartig gestalteten, kleineren, sind mit Lanzen besteckt, an denen unter der Lanzenspitze ein breites, aber kurzes Fähnchen mit 5 Streifen befestigt ist.
An der Stadtmauer unten hängt, schräg rechts gelehnt, ein Schild mit dem meißnischen, aber, wie von Schultes (Coburg, Saalfeld, Landesgeschichte) will, dem orlamündischen Löwen. Dieser Schild ist demgemäß zu tingieren.
Quelle Stadtarchiv:
„Saalfische“ Nr. 9/1907
Saalfelder Stadtwappen 1800 Saalfelder Stadtwappen heute
Satzung über die Verwendung des Saalfelder Stadtwappens vom 1. September 1997
§ 1 Darstellung des Stadtwappens
(1) Die Stadt Saalfeld führt ein Stadtwappen. Die heraldische Beschreibung lautet: Das Wappen der Stadt Saalfeld zeigt in einem grünen, eingebuchteten Wappenschild zwei gegeneinander gekehrte, aufgerichtete silberne Fische und zwei silberne 6-gezackte Sterne, die einzeln in halber Höhe neben jedem Fisch angeordnet sind. Das Wappen ist in heraldischer Form als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Verwendung durch Privatpersonen
(1) Die Verwendung des Stadtwappens durch Privatpersonen ist zur Vermeidung des Anscheins einer amtlichen Verwendung grundsätzlich untersagt.
§ 3 Verwendung in Logos, Firmen- und Vereinszeichen
(1) Die Verwendung des Stadtwappens in Logos, Firmen- und Vereinszeichen ist durch die Firmen, Institutionen und Vereine zu beantragen und durch die Stadt Saalfeld genehmigen zu lassen. Dazu ist ein Muster einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird widerruflich erteilt.
(3) Die Genehmigung soll nur an Firmen, Institutionen und Vereine erteilt werden, die ihren Sitz in der Stadt Saalfeld haben oder in besonderer Beziehung zur Stadt Saalfeld stehen und Gewähr dafür bieten, dass die Verwendung des Stadtwappens das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder schädigt.
(4) Jeder Anschein einer amtlichen Verwendung muss vermieden werden.
§ 4 Verwendung zu Schmuckzwecken
(1) Die Verwendung des Stadtwappens durch Gewerbetreibende zu Schmuckzwecken ist erlaubt, wenn das Wappen in der heraldisch einwandfreien Form gemäß § 1 dargestellt ist und die zu schmückenden Gegenstände (z. B. Kunst- oder kunstgewerbliche Gegenstände, Druckwerke, Geschenk- und Andenkgegenstände und sonstige gewerbliche Erzeugnisse) zur Förderung des Ansehens und des Bekanntheitsgrades der Stadt beitragen.
(2) Die Verwendung des Stadtwappens ist der Stadt Saalfeld anzuzeigen.
(3) Auf Verlangen der Stadt Saalfeld ist ein Muster vorzulegen oder kostenlos zu überlassen.
§ 5 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
a) die durch die Genehmigung erteilten Befugnisse überschritten oder die erteilten Auflagen nicht erfüllt werden,
b) die Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind,
c) die Gebühr nach § 6 nicht entrichtet wird.
§ 6 Gebühr
Für die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens wird eine Gebühr nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Saalfeld erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Verwendung des Stadtwappens vom 28. August 1991 außer Kraft.
Saalfeld/Saale, den 1. September 1997
Richard Beetz
Bürgermeister Dienstsiegel



